Satzung
Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n)“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Karlstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich für die Ertüchtigung und umweltgerechte Gestaltung der in unserer Region bereits vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen ein.
Oberste Zielsetzung des Vereins ist, den Bau der vierspurigen Bundesstraße B26n zwischen dem Autobahndreieck Werneck und der Autobahn A 3 zu verhindern. Er schöpft dazu im Rahmen der Gesetze und seiner Möglichkeiten alle politischen und rechtlichen Mittel aus.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes in der Region Mainfranken.
(3) Der Verein versteht sich als überparteiliches Zweckbündnis von Bürgern und Kommunen, die sich zum Schutz von Menschen, Umwelt, Klima und Landschaft für eine ökologisch orientierte Verkehrspolitik in der Region Mainfranken einsetzen.
(4) Er arbeitet mit Initiativen, Verbänden und Parteien zusammen, die mit den in den Absätzen (1) bis (2) formulierten Grundsätzen des Vereins übereinstimmen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Lasten von Musterprozessen für Mitglieder werden vom Verein nicht übernommen.
§ 3 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
Für die Vereinstätigkeit wird die Vergütung des Zeitaufwandes ausgeschlossen. Sachaufwandsentschädigungen bzw. Auslagenersatz ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins Kindergärten in den von der Planung der B26n betroffenen Gemeinden zu, die Träger des öffentlichen Rechts sind. Das Vermögen ist dort für die gemeinnützigen Zwecke der Umwelterziehung zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand geraten ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch den Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt der bereits geleistete Jahresbeitrag in voller Höhe dem Verein.
Jedes ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. die Verwendung desselben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben an den Verein einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand und der Beirat
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem (der) Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier (Kassiererin) und dem Schriftführer (Schriftführerin). Der Vorstand kann Beisitzer (Beisitzerinnen) kooptieren.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sind alleinvertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit. Die Kompetenzen des Beirats werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden,
a) wenn das Vereinsinteresse dies dringend erfordert,
b) wenn die Einberufung entweder von 5% der Mitglieder des Vereins oder von 25 Mitgliedern des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht
b) den Kassenbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) die Neuwahl der beiden Kassenprüfer
f) die Geschäftsordnung des Vorstands
g) die Beitragsänderungen
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter in Textform unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, Vereinsauflösung und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, Vereinsauflösung und Ausschluss von Mitgliedern. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll hat folgende Feststellungen:
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder gemäß Anwesenheitsliste
d) Tagesordnung
e) Beschlüsse
f) Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 01.03.2007 in Kraft. Geändert in § 7 Abs. 1 + 3 auf der Hauptversammlung am 15.05.2012, diese Änderung tritt mit Datum 15.05.2012 in Kraft.