Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte
des Vereins
Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.V.
§ 1 Allgemeines

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.V. (im Folgenden Verein) nach den Vorschriften der Ge-setze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Die Stellung der Beiräte und des Vorstands wird ebenfalls durch diese Geschäftsordnung geregelt.

§ 2 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand gibt sich gem. § 7 der Satzung des Vereins eine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand kann die Geschäftsordnung jederzeit ändern oder aufheben, soweit dies zur Erreichung des Vereinszwecks sinnvoll ist. Die Beiräte sind vor jeder Änderung der Geschäftsordnung zu hören.

(3) Diese Geschäftsordnung sowie jegliche Änderungen werden nach Genehmigung der Mitgliederversammlung wirksam.

(4) Die Geschäftsordnung sowie sämtliche Änderungen ist allen Vorstandsmitgliedern und Beiräten binnen vier Wochen nach deren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 3 Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

(1) Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h., alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen mit. Der Vorstand in seiner Gesamtheit entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, Satzung, Beschluss der Mitgliederversammlung oder Beschluss der Mehrheit der Vorstandsmitglieder eine gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands vorgesehen ist.

(2) Die Vertretung nach außen richtet sich nach § 7 Abs. 3 der Satzung des Vereins.

§ 4 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Unbeschadet des Grundsatzes in § 1 beschließt der Vorstand intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:

(1) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung im Ganzen. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge hinsichtlich des Vereins.

(2) Der 1. Vorsitzende ist zuständig für die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen. Er übt das Alleinvertretungsrecht im Sinne des § 7 Abs. 3 der Satzung aus.Die weiteren Vorstandsmitglieder üben das Alleinvertretungsrecht jeweils nur nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aus.

(3) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Koordination des Vorstands und der Zusammenarbeit mit den Beiräten.

(4) Die Vorstandsmitglieder sprechen sich hinsichtlich anstehender Entscheidungen formlos innerhalb der Vorstandschaft ab. Bei Uneinigkeit wird ein Vorstandsbeschluss herbeigeführt. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung wird ein formeller Beschluss des Vorstands herbeigeführt.

(5) Der Vorstand beschließt eine Vertretungsregelung bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 5 Einberufung der Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt.

(2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter nach § 4 Abs. 5 einberufen. Mit der Einberufung wird die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Ladungsfrist soll, außer in dringenden Fällen, mindestens eine Woche betragen.

(3) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder oder mindestens die Hälfte der Beiräte dies verlangen.

§ 6 Tagesordnung, Sitzungsablauf

(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden nach den Vorschlägen der Vorstandsmitglieder aufgestellt. Vorschläge können auch von Beiräten und Körperschaften gemacht werden, die Vorstandschaft entscheidet zu Beginn der Vorstandssitzung über die Aufnahme in die Tagesordnung. Vorschläge aus den Reihen der Vorstandsmitglieder oder mindestens der Hälfte der Beiräte sind in jedem Fall in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Die Tagesordnung kann bei Bedarf noch während der Sitzung verändert werden.

(3) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beiräte sind jedoch teilnahmeberechtigt. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

(3) Der Verlauf der Sitzungen ist vertraulich und darf ohne Abstimmung im Vorstand nicht öffentlich gemacht werden. Das Ergebnisprotokoll wird den Beiräten und auch den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Vertraulichkeit dahingehend beschließen, dass die Ergebnisprotokolle nicht den Beiräten und oder den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 8 Befangenheit

Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung des entsprechenden Tagesordnungspunktes bei Befangenheit ausgeschlossen werden.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Alle Vorstandsmitglieder haben eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.

(2) Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Neinstimmen.

§ 10 Protokoll

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(2) Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Berufung der Beiräte

(1) Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Beiräte beraten und entlastet.

(2) Die rechtlichen Vertreter von Gebietskörperschaften, welche Vereinsmitglieder sind, sind immer Beiräte. Diese können sich auch durch einen dem Vorstand gegenüber angezeigten Vertreter vertreten lassen. Der Vorstand soll weiterhin natürliche Personen als Beiräte bestimmen, so dass für möglichst jede Stadt bzw. Gemeinde, ggf. auch für Ortsteile, welche möglicherweise vom Bau der B 26n betroffen sein werden, ein Vereinsmitglied als Beirat berufen ist.

§ 12 Aufgaben der Beiräte

(1) Beiräte haben die Aufgabe, die Vorstandschaft zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Insbesondere sollen sie den Widerstand gegen den Bau der B 26n in ihren jeweiligen Kommunen organisieren und dabei untereinander und mit den jeweiligen Körperschaften vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(2) Beiräte sind gehalten, auch eigenständig Vereinsaktivitäten, wie z.B. örtliche oder regional begrenzte Zusammenkünfte, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung, Aktionen und dergleichen zu organisieren. Bei grundsätzlichen oder bedeutsamen Angelegenheiten sind sie jedoch verpflichtet, sich mit der Vorstandschaft vorher abzustimmen.

§ 13 Vorstands- und Beiratssitzungen

(1) Pro Halbjahr muss mindestens eine gemeinsame Vorstands- und Beiratssitzung einberufen werden, bei der die Beiräte die Tageordnung mitbestimmen. Der Vorstand ist gehalten, bei Bedarf weitere Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist gehalten, das Votum der Beiräte angemessen zu berücksichtigen. Sollte dies im Einzelfall nicht geschehen, sind die Beiräte über abweichende Entscheidungen zu informieren.

§ 14 Kommunen und Körperschaften

Die Kommunen und Körperschaften, welche Mitglied im Verein sind, sind gehalten, den Verein, den Vorstand und die örtlichen Beiräte zu unterstützen und vertrauensvoll mit ihnen und mit den anderen Kommunen und Körperschaften zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind sie gehalten, soweit möglich, Solidarität mit den Vereinszwecken zu üben, insbesondere wenn es widerstreitende Interessen gibt. Dies schließt beispielsweise aus, dass Empfehlungen über den Trassenverlauf zum Nachteil anderer Gemeinden gemacht werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 07.05.2008 in Kraft.